Artikel 25a VO (EU) 2018/1240

Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen:

a)
die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten,
b)
die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten,
c)
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
d)
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
e)
die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der genannten Verordnung verarbeitet wurden.

(2) Wenn ein Treffer aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n erzielt wird, haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ferner — nach Maßgabe des nationalen Rechts — direkten oder indirekten Zugang zu den einschlägigen Daten in den nationalen Strafregistern ihres jeweiligen Mitgliedstaats, um Informationen über Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die wegen einer terroristischen oder einer sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Straftat verurteilt wurden, einzuholen.

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