Artikel 26 VO (EU) 2018/1240
Manuelle Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
(1) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer ergeben, so wird der Antrag von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats manuell bearbeitet. Diese nationale ETIAS-Stelle erhält Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle Treffer, die die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 ergeben hat. Die ETIAS-Zentralstelle teilt der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats mit, ob ein oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Europol als diejenigen ermittelt wurden, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, die den Treffer gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder 4 ergeben haben. Wurden ein oder mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten eingegeben haben, die einen solchen Treffer ergeben haben, so nennt die ETIAS-Zentralstelle auch die betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Im Anschluss an die manuelle Bearbeitung des Antrags ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Sie erteilt eine Reisegenehmigung oder
- b)
- sie verweigert eine Reisegenehmigung.
(3) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- sie verweigert die Reisegenehmigung, wenn der Treffer einer oder mehreren Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und c entspricht;
- b)
- sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d bis o entspricht.
(3a) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe o einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Sie verweigert die Reisegenehmigung des Antragstellers, wenn die Überprüfung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 zur Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und zur Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geführt hat;
- b)
- in allen anderen Fällen bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, konsultiert ihr SIRENE-Büro, damit geprüft wird, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und gegebenenfalls die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.
(4) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 3 ergeben, dass der Antragsteller eine der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Fragen bejaht hat, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n einen Treffer, aber keinen Treffer gemäß Buchstabe c des genannten Absatzes ergeben, so richtet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats besonderes Augenmerk auf das Fehlen dieses Treffers, wenn sie das Risiko für die Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
(5) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
(6) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird. In keinem Fall entscheidet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats nimmt in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.
(7) Im ETIAS-Informationssystem werden alle für die Überprüfung von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats oder von den nationalen ETIAS-Stellen der gemäß Artikel 28 konsultierten Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Sie müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die für die Konsultation anderer EU-Informationssysteme verwendeten Daten, die mit dem eingegangenen Treffer verbundenen Daten und den Bediensteten, der die Risikoanalyse vorgenommen hat, angeben.
Die Ergebnisse der Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos und die Gründe für die Entscheidung, eine Reisegenehmigung zu erteilen oder zu verweigern, werden von dem Bediensteten, der die Risikoanalyse vorgenommen hat, im Antragsdatensatz gespeichert.
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