Artikel 30 VO (EU) 2018/1240
Fristen für Mitteilungen an den Antragsteller
Innerhalb von 96 Stunden ab der Einreichung eines nach Artikel 19 zulässigen Antrags wird dem Antragsteller eine Mitteilung mit der Angabe übermittelt,
- a)
- ob seine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder
- b)
- dass zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, und dass der Antragsteller aufgefordert werden kann, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei die nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 zulässige Verarbeitungshöchstdauer angegeben wird.
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