Artikel 30 VO (EU) 2018/1240

Fristen für Mitteilungen an den Antragsteller

Innerhalb von 96 Stunden ab der Einreichung eines nach Artikel 19 zulässigen Antrags wird dem Antragsteller eine Mitteilung mit der Angabe übermittelt,

a)
ob seine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder
b)
dass zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, und dass der Antragsteller aufgefordert werden kann, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei die nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 zulässige Verarbeitungshöchstdauer angegeben wird.

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