Artikel 29 VO (EU) 2018/1240
Konsultation Europols
(1) Wurde ermittelt, dass Europol die Daten übermittelt hat, die einen Treffer gemäß Artikel 20 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung ergeben haben, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle Europol darüber und leitet damit einen Konsultationsprozess zwischen Europol und der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats ein. Diese Konsultation erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere des Kapitels IV.
(2) Wird Europol konsultiert, so übermittelt die ETIAS-Zentralstelle die relevanten Daten des Antragsdatensatzes und die Treffer, die für die Zwecke der Konsultation erforderlich sind, an Europol.
(3) Europol darf in keinem Fall Zugriff auf die personenbezogenen Daten über die Bildung des Antragstellers gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h erhalten.
(4) Bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 gibt Europol eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Antrag ab. Die Stellungnahme Europols wird der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt und von dieser im Antragsdatensatz erfasst.
(5) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann nach der Antwort eines Antragstellers auf ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben Europol konsultieren. In diesem Fall übermittelt die nationale ETIAS-Stelle die einschlägigen zusätzlichen Angaben oder Unterlagen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung bereitstellt, zu dem Europol konsultiert wird, an Europol.
(6) Europol antwortet innerhalb von 60 Stunden nach der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort Europols innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.
(7) In dem Konsultationsprozess werden das Konsultationsersuchen und die entsprechenden Antworten über die Software gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m übermittelt und der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(8) Falls Europol eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag abgibt und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats dennoch die Erteilung der Reisegenehmigung beschließt, begründet sie ihre Entscheidung und erfasst die Begründung im Antragsdatensatz.
(9) Wenn es sich aufgrund technischer Probleme oder unvorhergesehener Umstände als notwendig erweist, bestimmt die ETIAS-Zentralstelle den zuständigen Mitgliedstaat und erleichtert die im vorliegenden Artikel aufgeführten Konsultationen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und Europol.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.