Artikel 28 VO (EU) 2018/1240

Konsultation anderer Mitgliedstaaten

(1) Wurden ein einziger oder mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, die im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 22 einen Treffer gemäß Artikel 20 Absatz 7 ergeben haben, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die nationale ETIAS-Stelle der betreffenden Mitgliedstaaten und leitet damit einen Konsultationsprozess zwischen diesen und der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats ein.

(2) Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten erhalten Zugriff auf den Antragsdatensatz zum Zwecke der Konsultation.

(3) Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten

a)
geben eine mit Gründen versehene befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag ab oder
b)
geben eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag ab.

Die befürwortende oder ablehnende Stellungnahme wird von der nationalen ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats im Antragsdatensatz erfasst.

Für die Zwecke der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 ist die mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme nur für die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats und für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar.

(4) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann nach der Antwort eines Antragstellers auf ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben ferner die nationalen ETIAS-Stellen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten konsultieren. Wurden solche zusätzlichen Angaben im Namen eines konsultierten Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 Absatz 1 angefordert, so konsultiert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats, nachdem die Antwort des Antragstellers auf dieses Ersuchen um zusätzliche Angaben eingegangen ist. In diesen Fällen erhalten die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Angelegenheit, zu der sie konsultiert werden, auch Zugriff auf die einschlägigen zusätzlichen Angaben oder Unterlagen, die der Antragsteller auf ein entsprechendes Ersuchen der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats hin übermittelt hat. Werden mehrere Mitgliedstaaten konsultiert, so sorgt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats für die Koordinierung.

(5) Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 60 Stunden nach der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.

(6) In diesem Konsultationsprozess werden das Konsultationsersuchen und die entsprechenden Antworten über die Software gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m übermittelt und der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(7) Gibt die nationale ETIAS-Stelle eines der konsultierten Mitgliedstaaten eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag ab, so verweigert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Reisegenehmigung gemäß Artikel 37. Dies gilt unbeschadet des Artikels 44.

(8) Wenn es sich aufgrund technischer Probleme oder unvorhergesehener Umstände als notwendig erweist, bestimmt die ETIAS-Zentralstelle den zuständigen Mitgliedstaat und die zu konsultierenden Mitgliedstaaten und erleichtert die im vorliegenden Artikel aufgeführten Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten.

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