Artikel 32 VO (EU) 2018/1240

Entscheidung über den Antrag

(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird spätestens 96 Stunden nach deren Einreichung entschieden.

(2) Wenn zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, und wenn der Antragsteller aufgefordert wird, zu einer Befragung zu erscheinen, verlängert sich ausnahmsweise die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Frist. Die Entscheidung über solche Anträge erfolgt spätestens 96 Stunden, nachdem der Antragsteller die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen übermittelt hat. Wird der Antragsteller aufgefordert, zu einer Befragung nach Artikel 27 Absatz 4 zu erscheinen, so erfolgt die Entscheidung über einen solchen Antrag spätestens 48 Stunden, nachdem die Befragung stattgefunden hat.

(3) Vor Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird entschieden, ob

a)
eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 erteilt wird oder
b)
eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 37 verweigert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.