Artikel 33 VO (EU) 2018/1240

Die ETIAS-Überprüfungsregeln

(1) Die ETIAS-Überprüfungsregeln sind ein Algorithmus, der das Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Abgleich gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems gespeicherten Daten mit den spezifischen Risikoindikatoren, die durch das ETIAS-Zentralsystem gemäß Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, ermöglicht, die auf ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko gemäß Artikel 20 hindeuten. Die ETIAS-Zentralstelle gibt die ETIAS-Überprüfungsregeln in das ETIAS-Zentralsystem ein.

(2) Die Kommission erlässt nach Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf folgender Grundlage:

a)
vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden hindeuten;
b)
von ETIAS gemäß Artikel 84 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;
c)
von ETIAS gemäß Artikel 84 und vom EES erstellte Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer der Reisenden oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
d)
von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelt wurden;
e)
von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden im betreffenden Mitgliedstaat;
f)
von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu hohen Epidemierisiken sowie vom ECDC übermittelte Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der WHO gemeldete Krankheitsausbrüche.

(3) Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die Risiken im Sinne dieser Verordnung und des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts fest, auf die die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Risikoindikatoren gestützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

Die spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls nimmt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 an.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 ermittelten spezifischen Risiken legt die ETIAS-Zentralstelle die spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen:

a)
Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
b)
Land und Ort des Wohnsitzes;
c)
Bildungsniveau (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
d)
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe).

(5) Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen in keinem Fall nur auf dem Geschlecht oder dem Alter der Person beruhen. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die die Hautfarbe, die Rasse, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Orientierung einer Person offenlegen.

(6) Die spezifischen Risikoindikatoren werden von der ETIAS-Zentralstelle nach Anhörung des ETIAS-Überprüfungsausschusses definiert, festgelegt, ex-ante bewertet, angewandt, ex-post beurteilt, überarbeitet und gelöscht.

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