Artikel 36 VO (EU) 2018/1240
Erteilung einer Reisegenehmigung
(1) Ergibt die Prüfung eines Antrags gemäß den in den Kapiteln III, IV und V festgelegten Verfahren, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist, so erteilt das ETIAS-Zentralsystem oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine Reisegenehmigung.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens hinreichender Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung hat die die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Möglichkeit — auch im Anschluss an eine Befragung — durch eine Kennzeichnung der erteilten Reisegenehmigung den Grenzbehörden zu empfehlen, eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchzuführen.
Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann eine solche Kennzeichnung auch auf Ersuchen eines konsultierten Mitgliedstaats anfügen. Eine solche Kennzeichnung darf nur für die Grenzbehörden sichtbar sein.
Die Kennzeichnung wird automatisch entfernt, sobald die Grenzbehörde die Kontrolle durchgeführt und den Einreisedatensatz in das EES eingegeben hat.
(3) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats muss die Möglichkeit haben, eine Kennzeichnung mit dem Hinweis für die Grenzbehörden und weitere Behörden mit Zugriffsberechtigung zu den Daten im ETIAS-Zentralsystem hinzuzufügen, wonach ein bestimmter Treffer, den die Bearbeitung des Antrags ergeben hat, überprüft wurde und die Prüfung ergeben hat, dass es sich um einen falschen Treffer handelt, oder dass die manuelle Bearbeitung ergeben hat, dass kein Grund für die Verweigerung einer Reisegenehmigung vorlag.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um angemessene Schutzvorkehrungen in Form von Regeln und Verfahren zu treffen, um Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen zu vermeiden und die Kennzeichnungsbedingungen, -kriterien und -dauer gemäß der vorliegenden Verordnung festzulegen.
(5) Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung registrierten Reisedokuments — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt —, und sie gilt für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
(6) Mit der Reisegenehmigung wird kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt verliehen.
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