Artikel 37 VO (EU) 2018/1240

Verweigerung einer Reisegenehmigung

(1) Eine Reisegenehmigung wird verweigert, wenn der Antragsteller

a)
ein Reisedokument verwendet hat, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet worden ist;
b)
ein Risiko für die Sicherheit darstellt;
c)
ein Risiko der illegalen Einwanderung darstellt;
d)
ein hohes Epidemierisiko darstellt;
e)
im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
f)
ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 27 genannten Fristen beantwortet;
g)
nicht zu einer Befragung gemäß Artikel 27 Absatz 4 erscheint.

(2) Eine Reisegenehmigung wird ebenfalls verweigert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung begründete und ernste Zweifel an der Echtheit der Daten, der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen oder dem Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen.

(3) Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens erhält der Beschwerdeführer nach Maßgabe der in Artikel 56 dieser Verordnung festgelegten Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Angaben im Antragsdatensatz. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten, deren Angehöriger der Antragsteller ist.

(4) Eine frühere Verweigerung einer Reisegenehmigung bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

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