Artikel 38 VO (EU) 2018/1240
Mitteilung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung
(1) Sobald eine Reisegenehmigung erteilt wurde, erhält der Antragsteller über den E-Mail-Dienst umgehend eine entsprechende Mitteilung, die unter anderem folgende Angaben enthält:
- a)
- eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung erteilt wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
- b)
- das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Reisegenehmigung;
- c)
- eine eindeutige Angabe, dass der Antragsteller bei der Einreise das Reisedokument vorlegen muss, das im Antragsformular angegeben wurde, und dass bei jeder Änderung des Reisedokuments ein neuer Antrag auf Reisegenehmigung erforderlich ist;
- d)
- einen Hinweis auf die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 und darauf, dass die Dauer eines Kurzaufenthalts höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen betragen darf;
- e)
- einen Hinweis darauf, dass der bloße Besitz einer Reisegenehmigung kein automatisches Einreiserecht verleiht;
- f)
- einen Hinweis darauf, dass die Grenzbehörden Unterlagen an den Außengrenzen verlangen können, um die Erfüllung der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen zu überprüfen;
- g)
- einen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
- h)
- einen Link zu dem Web-Dienst gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können;
- i)
- gegebenenfalls die Mitgliedstaaten, in die der Antragsteller reisen darf;
- j)
- einen Link zur öffentlichen ETIAS-Website mit Informationen über die Möglichkeit für den Antragsteller, die Aufhebung der Reisegenehmigung zu beantragen, über die Möglichkeit einer Aufhebung der Reisegenehmigung für den Fall, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, sowie die Möglichkeit ihrer Annullierung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren;
- k)
- Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts, falls die Reisegenehmigung vom ETIAS-Zentralsystem ausgestellt wurde, oder des zuständigen Mitgliedstaats, falls die Reisegenehmigung von einer nationalen ETIAS-Stelle ausgestellt wurde.
(2) Wenn eine Reisegenehmigung verweigert wurde, erhält der Antragsteller über den E-Mail-Dienst umgehend eine entsprechende Mitteilung, die unter anderem folgende Angaben enthält:
- a)
- eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung verweigert wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
- b)
- einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung verweigert hat, und ihre Anschrift;
- c)
- eine Angabe des Grundes für die Verweigerung der Reisegenehmigung unter Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
- d)
- Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und die hierfür geltende Frist; einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
- e)
- Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679; die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
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