Artikel 40 VO (EU) 2018/1240
Annullierung einer Reisegenehmigung
(1) Eine Reisegenehmigung wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren. Die Reisegenehmigung wird auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung annulliert.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat über Nachweise verfügt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Reisegenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren, annulliert die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats die Reisegenehmigung.
(3) Einer Person, deren Reisegenehmigung annulliert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über die Annullierung entschieden hat und im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen des in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Landes, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist.
(4) Die Begründung der Annullierung einer Reisegenehmigung wird von den Bediensteten, die die Risikobewertung durchgeführt haben, im Antragsdatensatz gespeichert.
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