Artikel 41 VO (EU) 2018/1240
Aufhebung einer Reisegenehmigung
(1) Eine Reisegenehmigung wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Reisegenehmigung wird auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung aufgehoben.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat über Nachweise verfügt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Reisegenehmigung nicht mehr erfüllt sind, hebt die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats die Reisegenehmigung auf.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichtet das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zu einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben, so hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS oder in der Interpol-Datenbank SLTD als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, so bearbeitet die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.
(4) Neue Daten, die in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden, werden mit den Daten der Antragsdatensätze im ETIAS-Zentralsystem abgeglichen. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob solche neuen Daten einer gültigen Reisegenehmigung entsprechen. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die neuen Daten aufgenommen hat, oder, wenn Europol die neuen Daten aufgenommen hat, an die nationale ETIAS-Stelle des vom Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j angegebenen Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts. Die nationale ETIAS-Stelle bewertet, ob ein Risiko für die Sicherheit besteht, und hebt die Reisegenehmigung auf, falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
(5) Wird ein Einreiseverweigerungsdatensatz betreffend den Inhaber einer gültigen Reisegenehmigung in das EES eingegeben und ist dieser Datensatz durch den Grund B oder I in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016/399 gerechtfertigt, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Einreise verweigert hat. Die nationale ETIAS-Stelle bewertet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch erfüllt sind, und hebt die Reisegenehmigung andernfalls auf.
(6) Die Begründung der Aufhebung einer Reisegenehmigung wird von den Bediensteten, die die Überprüfung durchgeführt haben, im Antragsdatensatz gespeichert.
(7) Einem Antragsteller, dessen Reisegenehmigung aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über die Aufhebung entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen des in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist.
(8) Eine Reisegenehmigung kann auf Antrag des Antragstellers aufgehoben werden. Ein Rechtsmittel gegen eine Aufhebung, die aus diesem Grunde vorgenommen wurde, ist nicht möglich. Hält sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Antrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so wird die Aufhebung der Reisegenehmigung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Antragsteller dieses Hoheitsgebiet verlässt und im EES ein entsprechender Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 angelegt wird.
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