Artikel 42 VO (EU) 2018/1240
Mitteilung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung
Wenn eine Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine entsprechende Mitteilung, die folgende Angaben enthält:
- a)
- eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
- b)
- einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift;
- c)
- eine Angabe des Grundes für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
- d)
- Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und zu der hierfür geltenden Frist und einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
- e)
- einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
- f)
- Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
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