Artikel 43 VO (EU) 2018/1240

Nach der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten

(1) Nach einer Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, folgende Daten unverzüglich zum Antragsdatensatz hinzu:

a)
die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde;
b)
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift sowie
c)
Datum der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung.

(2) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, gibt im Antragsdatensatz auch an, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde bzw. dass die Reisegenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 auf Ersuchen des Antragstellers aufgehoben wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.