Artikel 55 VO (EU) 2018/1240
Änderung und vorzeitige Löschung von Daten
(1) Die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen aktualisieren die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten und stellen sicher, dass sie richtig sind. Die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen sind nicht berechtigt, Daten, die der Antragsteller gemäß Artikel 17 Absätze 2, 3 oder 4 direkt dem Antragsformular hinzugefügt hat, zu ändern.
(2) Verfügt die ETIAS-Zentralstelle über Belege dafür, dass von der ETIAS-Zentralstelle im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im ETIAS-Zentralsystem gegen diese Verordnung verstößt, so überprüft sie die betreffenden Daten und nimmt erforderlichenfalls unverzüglich deren Änderung oder Löschung aus dem ETIAS-Zentralsystem vor.
(3) Verfügt der zuständige Mitgliedstaat über den Nachweis, dass im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im ETIAS-Zentralsystem gegen diese Verordnung verstößt, so überprüft seine nationale ETIAS-Stelle die betreffenden Daten und nimmt erforderlichenfalls unverzüglich deren Änderung oder Löschung aus dem ETIAS-Zentralsystem vor.
(4) Hat die ETIAS-Zentralstelle Grund zu der Annahme, dass im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im ETIAS-Zentralsystem gegen diese Verordnung verstößt, so kontaktiert sie die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats binnen 14 Tagen. Falls ein Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Mitgliedstaat ist, Grund zu einer solchen Annahme hat, kontaktiert er die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats auch binnen 14 Tagen. Die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats überprüft binnen eines Monats die Genauigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung und nimmt erforderlichenfalls unverzüglich die Änderung der Daten oder ihre Löschung aus dem ETIAS-Zentralsystem vor.
(5) Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c auf ihn anwendbar wird, überprüfen die Behörden dieses Mitgliedstaats, ob diese Person eine gültige Reisegenehmigung besitzt und löschen gegebenenfalls den Antragsdatensatz unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem. Die für die Löschung des Antragsdatensatzes zuständige Behörde ist
- a)
- die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Reisedokument ausgestellt hat;
- b)
- die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Person erworben hat;
- c)
- die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Aufenthaltskarte oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat.
(6) Ein Drittstaatsangehöriger, auf den Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e, f oder l anwendbar wird, kann den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel, das einheitliche Visum oder das in jenem Artikel genannte nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, mitteilen, dass er im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist, und beantragen, dass der entsprechende Antragsdatensatz aus dem ETIAS-Zentralsystem gelöscht wird. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats überprüfen, ob diese Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Falls sich bestätigt, dass diese Person im Besitz einer solchen Reisegenehmigung ist, löscht die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel, das einheitliche Visum oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, unverzüglich den Antragsdatensatz aus dem ETIAS-Zentralsystem.
(7) Wenn auf einen Drittstaatsangehörigen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g anwendbar wird, kann er diese Änderung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den er als Nächstes einreist, mitteilen. Dieser Mitgliedstaat kontaktiert binnen 14 Tagen die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle überprüft binnen eines Monats die Genauigkeit der Daten und löscht den Antragsdatensatz erforderlichenfalls unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem.
(8) Der Person muss unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Änderung oder Löschung der ETIAS- Daten erwirken zu können.
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