Artikel 54 VO (EU) 2018/1240
Datenspeicherung
(1) Jeder Antragsdatensatz wird im ETIAS-Zentralsystem für den folgenden Zeitraum gespeichert:
- a)
- die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;
- b)
- fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41. Werden die einer solchen Entscheidung zugrunde liegenden Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem der EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den ETIAS-Überprüfungsregeln erfasst sind, vor Ende dieser 5-Jahres-Frist gelöscht, so wird der Antragsdatensatz binnen sieben Tagen ab dem Tag der Löschung der Daten dieses Dossiers, dieses Datensatzes oder dieser Ausschreibung gelöscht. Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der in der vorliegenden Ziffer genannten Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind. Wenn sie nicht weiterhin erfüllt sind, löscht es die Antragsdatensätze im Wege eines automatisierten Verfahrens.
(2) Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein entsprechendes Ersuchen hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.
Nach der automatischen Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird um die Einwilligung ersucht. In der automatischen Übermittlung von Informationen wird der Antragsteller auf den Zweck der Datenspeicherung gemäß der Informationen nach Artikel 71 Buchstabe o und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Der Antragsteller kann seine Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 jederzeit widerrufen. Widerruft der Antragssteller die Einwilligung, wird der Antragsdatensatz automatisch aus dem ETIAS-Zentralsystem gelöscht.
Eu-LISA entwickelt ein Instrument, mit dem Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können. Dieses Instrument wird über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die Anwendung für Mobilgeräte zugänglich gemacht.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um das Instrument, mit dessen Hilfe die Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können, genauer zu definieren.
(3) Nach Ablauf der Speicherfrist wird der Antragsdatensatz automatisch aus dem ETIAS-Zentralsystem gelöscht.
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