Artikel 53 VO (EU) 2018/1240

Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten durch Europol

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 kann Europol den Zugriff auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten beantragen und bei der ETIAS-Zentralstelle einen mit Gründen versehenen elektronischen Antrag auf Abfrage bestimmter im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten stellen. Wird um eine Abfrage der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis c genannten Daten ersucht, so muss der mit Gründen versehene elektronische Antrag eine Begründung der Notwendigkeit der Abfrage dieser spezifischen Daten enthalten.

(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach den vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.

(2) Der mit Gründen versehene Antrag muss Nachweise dafür enthalten, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;
b)
die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
c)
die Abfrage ist auf eine Suche anhand der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Daten und soweit notwendig in Kombination mit den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Daten beschränkt;
d)
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Gruppe von Reisenden angehört, die unter diese Verordnung fällt.

(3) Anträge Europols auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten werden vorab von einer mit gebührend ermächtigten Europol-Bediensteten ausgestatteten spezialisierten Stelle überprüft; diese prüft effizient und zeitnah, ob der Antrag alle Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt.

(4) Im Falle eines Treffers bei der Abfrage im ETIAS-Zentralsystem anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf dem Antragsdatensatz hinzugefügte Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 39 und 43 gewährt. Der Zugriff auf die dem Antragsdatensatz hinzugefügten Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben a bis c wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von Europol ausdrücklich beantragt wurde. Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems berechtigt nicht zum Zugriff auf die Daten zur Bildung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h.

(5) Sobald die spezialisierte Stelle mit gebührend ermächtigten Europol-Bediensteten den Antrag genehmigt hat, bearbeitet die ETIAS-Zentralstelle den Antrag auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten. Sie übermittelt die abgefragten Daten so an Europol, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

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