Artikel 52 VO (EU) 2018/1240

Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten

(1) Die benannten Behörden können die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten beantragen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;
b)
der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig, und
c)
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Gruppe von Reisenden angehört, die unter diese Verordnung fällt.

(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach dem vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.

(2) Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems ist auf die Suche anhand einer oder mehrerer der folgenden im Antragsdatensatz gespeicherten Datenelementen beschränkt:

a)
Nachname (Familienname) und, sofern verfügbar, Vorname(n);
b)
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n));
c)
Nummer des Reisedokuments;
d)
Privatanschrift;
e)
E-Mail-Adresse;
f)
Telefonnummern;
g)
IP-Adresse.

(3) Um die Suche einzugrenzen, kann die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems anhand der in Absatz 2 aufgeführten Daten mit folgenden Daten im Antragsdatensatz kombiniert werden:

a)
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
b)
Geschlecht;
c)
Geburtsdatum oder Altersgruppe.

(4) Im Falle eines Treffers bei der Abfrage im ETIAS-Zentralsystem anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die im betreffenden Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den betreffenden Antragsdatensatz aufgenommene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 39 und 43 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis c wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von den operativen Stellen in dem mit Gründen versehenen elektronischen oder schriftlichen Antrag gemäß Artikel 51 Absatz 1 ausdrücklich beantragt und wenn dieser Antrag durch die zentrale Zugangsstelle unabhängig überprüft und genehmigt wurde. Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems berechtigt nicht zum Zugriff auf die Daten zur Bildung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h.

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