Artikel 51 VO (EU) 2018/1240
Verfahren für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
(1) Eine operative Stelle nach Artikel 50 Absatz 3 stellt bei einer in Artikel 50 Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle einen mit Gründen versehenen elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Abfrage bestimmter im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten. Wird um eine Abfrage der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis c genannten Daten ersucht, so muss der mit Gründen versehene elektronische oder schriftliche Antrag eine Begründung der Notwendigkeit der Abfrage dieser spezifischen Daten enthalten.
(2) Nach Eingang des Antrags auf Zugang überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die Zugangsbedingungen des Artikels 52 erfüllt sind, sie tut das auch, indem sie prüft, ob ein Antrag auf Abfrage der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis c genannten Daten gerechtfertigt ist.
(3) Falls die in Artikel 52 genannten Zugriffsbedingungen erfüllt sind, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag. Die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten, auf die die zentrale Zugangsstelle zugreift, werden der operativen Stelle, die den Antrag gestellt hat, so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.
(4) In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat abgewendet werden muss, bearbeitet eine zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 50 Absatz 2 den Antrag unverzüglich und überprüft erst nachträglich, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 52 erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob tatsächlich ein Dringlichkeitsfall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.
Ergibt eine nachträgliche Überprüfung, dass die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten oder der Zugriff auf solche Daten nicht berechtigt waren, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, die aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufenen Daten. Die Behörden melden die Löschung der zuständigen zentralen Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Abfrage beantragt wurde.
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