Artikel 50 VO (EU) 2018/1240
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die berechtigt sind, eine Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu beantragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, über die der Zugang zum ETIAS-Zentralsystem erfolgt. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 52 erfüllt sind.
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle muss ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahrnehmen. Die zentrale Zugangsstelle muss von den benannten Behörden getrennt sein und darf in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchzuführen hat, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, um ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur gemäß ihren verfassungsrechtlichen oder anderen rechtlichen Anforderungen widerzuspiegeln.
Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA und der Kommission ihre benannten Behörden und zentralen Zugangsstellen mit und können ihre Mitteilungen jederzeit ändern oder ersetzen.
(3) Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, eine Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten über die zentralen Zugangsstellen zu beantragen.
(4) Nur gebührend ermächtigte Bedienstete der zentralen Zugangsstellen sind zum Zugang zum ETIAS-Zentralsystem gemäß den Artikeln 51 und 52 berechtigt.
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