Artikel 49 VO (EU) 2018/1240
Datenzugriff durch Einwanderungsbehörden
(1) Für die Zwecke der Prüfung oder Verifizierung, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, und im Hinblick auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen in diesem Zusammenhang haben die Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zum ETIAS-Zentralsystem mit den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Daten.
(2) Der Zugang zum ETIAS-Zentralsystem nach Absatz 1 dieses Artikels ist nur dann gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
- a)
- Zuvor wurde im EES eine Abfrage gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt, und
- b)
- beim Abfrageergebnis wurde festgestellt, dass das EES keinen Einreisedatensatz enthält, der der Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht.
Erforderlichenfalls wird die Erfüllung der in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Bedingungen durch den Zugriff im EES auf die Protokolle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft, die sich auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Abfrage und die in Buchstabe b jenes Unterabsatzes genannte Antwort.
(3) Das ETIAS-Zentralsystem hat anzuzeigen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die diese Reisegenehmigung gültig ist. Das ETIAS-Zentralsystem hat zudem anzuzeigen, ob die Reisegenehmigung innerhalb der nächsten 90 Tage abläuft, sowie ihre verbleibende Gültigkeitsdauer.
Im Falle von Minderjährigen erhalten die Einwanderungsbehörden auch Zugriff auf Angaben zum Inhaber der elterlichen Sorge oder zum Vormund des Reisenden gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k.
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