Artikel 48 VO (EU) 2018/1240
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist
(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Grenzbehörden und die nationalen ETIAS-Stellen der Mitgliedstaaten.
(2) Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich ist, benachrichtigen die Grenzbehörden die ETIAS-Zentralstelle und die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet daraufhin umgehend eu-LISA und die Kommission.
(3) In den beiden in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 kann der nationale Notfallplan vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das ETIAS-Zentralsystem nach Artikel 47 Absatz 1 abzufragen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über Muster-Notfallpläne für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fälle, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen. Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können.
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