Artikel 47 VO (EU) 2018/1240

Datenzugriff zum Zwecke der Überprüfung an den Außengrenzen

(1) Die für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 zuständigen Grenzbehörden führen Abfragen des ETIAS-Zentralsystems anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten durch.

(2) Das ETIAS-Zentralsystem hat Folgendes anzuzeigen:

a)
ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist und ob ihr Status dem Status gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c entspricht, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch der bzw. die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die die Reisegenehmigung gültig ist;
b)
jegliche mit der Reisegenehmigung nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 verknüpfte Kennzeichnung;
c)
ob die Reisegenehmigung innerhalb der nächsten 90 Tage abläuft, sowie ihre verbleibende Gültigkeitsdauer;
d)
die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben k und l.

(3) Läuft eine Reisegenehmigung innerhalb der nächsten 90 Tage ab, so unterrichten die Grenzbehörden den Inhaber der betreffenden Reisegenehmigung über die verbleibende Gültigkeitsdauer, über die Möglichkeit, sogar während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine neue Reisegenehmigung zu beantragen, und über die Pflicht, während der gesamten Dauer des Kurzaufenthalts im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Diese Informationen werden entweder von den Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen ermöglicht, das Überprüfungsinstrument nach Artikel 31 zu konsultieren. Diese Informationen werden außerdem durch die öffentliche Website nach Artikel 16 zur Verfügung gestellt. Das ETIAS-Zentralsystem übermittelt diese Informationen auch automatisch über den E-Mail-Dienst dem Inhaber dieser Reisegenehmigung.

(4) Zeigt das ETIAS-Zentralsystem eine mit der Reisegenehmigung nach Artikel 36 Absatz 2 verknüpfte Kennzeichnung an, so führen die Grenzbehörden eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durch. Zur Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie sind sie berechtigt, die zusätzlichen Angaben abzufragen, die dem Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f hinzugefügt wurden.

Zeigt das ETIAS-Zentralsystem eine Kennzeichnung nach Artikel 36 Absatz 3 an, so können die Grenzbehörden für den Fall, dass zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind, auf das ETIAS-Zentralsystem zugreifen, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f zu erhalten.

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