Artikel 46 VO (EU) 2018/1240

Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird ein derartiger Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung des Beförderungsunternehmers.

(2) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden gegen Beförderungsunternehmer keine Sanktionen nach Artikel 45 Absatz 5 verhängt.

(3) Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsunternehmer.

(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

(5) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardbetriebsverfahren ein, in denen sie darlegt, wie diese Unterstützung geleistet werden kann. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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