Artikel 45 VO (EU) 2018/1240
Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer zu Überprüfungszwecken
(1) Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie international tätige Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen über Land in Autobussen befördern, müssen anhand einer Abfrage des ETIAS-Informationssystems überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind oder nicht.
(2) Den Beförderungsunternehmern ist durch einen sicheren Zugang zu dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe k genannten Zugang für Beförderungsunternehmen — einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden — die Abfrage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem Einsteigen des betreffenden Passagiers zu ermöglichen. Der Beförderungsunternehmer gibt die in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments aufgeführten Daten ein und den Mitgliedstaat der Einreise an. Abweichend hiervon ist der Beförderungsunternehmer im Falle eines Flughafentransits nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist.
Das ETIAS-Informationssystem zeigt dem Beförderungsunternehmer über den Zugang für Beförderungsunternehmen die Antwort „OK” bzw. „NOT OK” an und gibt damit an, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist oder nicht. Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit nach Artikel 44 erteilt wurde, berücksichtigt die vom ETIAS-Zentralsystem erteilte Antwort den bzw. die Mitgliedstaaten, für den bzw. die die Genehmigung gültig ist, sowie den vom Beförderungsunternehmen angegebenen Mitgliedstaat der Einreise. Die Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Die Antwort „OK” oder „NOT OK” kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsakte über ein Authentifizierungssystem, das ausschließlich Beförderungsunternehmen vorbehalten ist, um den gebührend ermächtigten Mitarbeitern der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Zugang für Beförderungsunternehmen für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zwecke zu ermöglichen. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 angenommen.
(4) Der Zugang für Beförderungsunternehmen verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an ETIAS-Daten aktualisiert wird. eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Zugangs für Beförderungsunternehmen, die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.
(5) Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungsunternehmer Drittstaatsangehörige befördern, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, obwohl sie der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, unterliegen sie den in Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen” ) und in Artikel 4 der Richtlinie 2001/51/EG(1) des Rates vorgesehenen Sanktionen.
(6) Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels finden die darin vorgesehenen Sanktionen keine Anwendung, wenn die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beförderungsunternehmer für denselben Drittstaatsangehörigen schon den in Artikel 26 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens und in Artikel 4 der Richtlinie 2001/51/EG vorgesehenen Sanktionen unterliegen.
(7) Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 5 oder für die Zwecke der Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund seiner Anwendung protokolliert eu-LISA alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von den Beförderungsunternehmern unter Verwendung des Zugangs für Beförderungsunternehmen vorgenommen werden. Diese Protokolle müssen das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die zur Abfrage verwendeten Daten, die vom Zugang für Beförderungsunternehmen übermittelten Daten und den Namen des jeweiligen Beförderungsunternehmers enthalten.
Die Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt.
(8) Wird Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der sie auf dem Luft-, See oder Landweg bis an die Außengrenzen gebracht hat, verpflichtet, sie unverzüglich zurückzunehmen. Auf Verlangen der Grenzbehörden haben die Beförderungsunternehmer die Drittstaatsangehörigen entweder in den Drittstaat, aus dem sie befördert wurden, in den Drittstaat, der das Reisedokument, mit dem sie gereist sind, ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen.
(9) Abweichend von Absatz 1 gilt für Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen über Land in Autobussen befördern, dass in den ersten drei Jahren nach der Aufnahme des Betriebs von ETIAS die Überprüfung nach Absatz 1 fakultativ ist und die Beförderungsunternehmer nicht den Vorschriften nach Absatz 5 unterliegen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).
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