Artikel 63 VO (EU) 2018/1240

Haftung

(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001

a)
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;
b)
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von dieser Agentur Schadenersatz zu verlangen. eu-LISA haftet für unrechtmäßige Verarbeitungen personenbezogener Daten entsprechend ihrer Rolle als Verarbeiter oder gegebenenfalls als Auftragsverarbeiter.

Ein Mitgliedstaat bzw. eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden im ETIAS-Zentralsystem, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer am ETIAS beteiligter Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.

(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

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