Artikel 64 VO (EU) 2018/1240

Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung

(1) Unbeschadet des Rechts auf Information nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 werden Antragsteller, deren Daten im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten über die Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 belehrt. Ihnen werden gleichzeitig die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und des Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

(2) Antragsteller, die von ihren Rechten nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch machen möchten, können sich an die ETIAS-Zentralstelle oder an die für ihren Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle wenden. Die Stelle, die den Antrag erhält, prüft und bearbeitet dieses so bald wie möglich, auf jeden Fall binnen 30 Tagen.

Falls auf Antrag festgestellt wird, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, werden sie von der ETIAS-Zentralstelle oder von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich im ETIAS-Zentralsystem berichtigt oder gelöscht.

Falls eine Reisegenehmigung während ihrer Geltungsdauer auf Antrag gemäß diesem Absatz von der ETIAS-Zentralstelle oder von einer nationalen ETIAS-Stelle geändert wird, wird im ETIAS-Zentralsystem eine automatisierte Antragsbearbeitung nach Artikel 20 durchgeführt, um zu ermitteln, ob sich infolge der Datensatzänderung ein Treffer gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 ergibt. Ergibt die automatisierte Antragsbearbeitung keinen Treffer, so wird vom ETIAS-Zentralsystem eine geänderte Reisegenehmigung mit der gleichen Geltungsdauer wie die ursprüngliche Reisegenehmigung ausgestellt und der Antragsteller benachrichtigt. Falls bei der automatisierten Antragsbearbeitung ein oder mehrere Treffer gemeldet werden, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko gemäß Artikel 26. Sie entscheidet dann, ob eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wird, oder — falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind — hebt die Reisegenehmigung auf.

(3) Stimmt die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats nicht der Behauptung zu, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich eine Verwaltungsentscheidung, in der sie der betroffenen Person schriftlich erläutert, warum sie nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.

(4) In dieser Verwaltungsentscheidung wird die betroffene Person zudem darüber belehrt, dass sie die in Bezug auf ihren in Absatz 2 genannten Antrag ergangene Entscheidung anfechten und gegebenenfalls wie sie bei den zuständigen Behörden oder Gerichten — einschließlich der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden — Klage erheben oder Beschwerde einlegen kann und über Unterstützung, die dieser Person zur Verfügung steht.

(5) Jeder Antrag nach Absatz 2 hat die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen zu enthalten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.

(6) Die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats führt schriftliche Aufzeichnungen darüber, dass ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt und wie dieser bearbeitet wurde, und stellt diese Aufzeichnungen den zuständigen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach der Entscheidung über die Berichtigung oder Löschung der Daten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bzw. infolge der Entscheidung gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(7) Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten nach diesem Artikel gilt unbeschadet des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2018/1862.

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