Artikel 66 VO (EU) 2018/1240

Überwachung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das ETIAS und vom ETIAS, unabhängig überwacht.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum ETIAS gemäß Kapitel X der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel X der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung von Daten an das ETIAS und aus dem ETIAS. Artikel 66 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

(4) Durch die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete(n) Aufsichtsbehörde(n) ist zu gewährleisten, dass mindestens alle drei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS die Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen ETIAS-Stellen nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung können bei den Evaluierungen, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013(1) eingeführten Mechanismus vorgenommen werden, herangezogen werden. Die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung, Vervollständigung, Löschung oder Beschränkung der Verarbeitung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Vervollständigungen, Löschungen und Beschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen zur Verfügung. Sie stellen ihr insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten, die gemäß ihren in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten gewähren der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde Zugang zu ihren Protokollen und ermöglichen ihr jederzeit den Zutritt zu allen ihren für ETIAS genutzten Räumlichkeiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

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