Artikel 7 VO (EU) 2018/1240

ETIAS-Zentralstelle

(1) Die ETIAS-Zentralstelle wird in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet.

(2) Die ETIAS-Zentralstelle ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche einsatzfähig. Sie ist dafür zuständig,

a)
gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, in einer der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ergeben haben, und wenn eine Entsprechung bestätigt wird oder wenn nach der Überprüfung Zweifel bestehen bleiben, die manuelle Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 einzuleiten;
b)
sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind;
c)
die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 nach Anhörung des ETIAS-Überprüfungsausschusses zu definieren, festzulegen, ex-ante zu bewerten, anzuwenden, ex-post zu beurteilen, zu überarbeiten und zu löschen;
d)
dafür zu sorgen, dass die gemäß Artikel 22 vorgenommenen Überprüfungen und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden;
e)
regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung des Artikels 33 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu beurteilen;
f)
erforderlichenfalls den Mitgliedstaat anzugeben, der für die manuelle Bearbeitung der Anträge gemäß Artikel 25 Absatz 2 zuständig ist;
g)
bei technischen Problemen oder unvorhergesehenen Umständen soweit erforderlich die in Artikel 28 genannten Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und die in Artikel 29 genannten Konsultationen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und Europol zu erleichtern;
h)
die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 zu benachrichtigen;
i)
die nationalen ETIAS-Stellen der Mitgliedstaaten über einen Ausfall des in Artikel 48 Absatz 1 genannten ETIAS-Zentralsystems zu unterrichten;
j)
die Anträge auf Abfrage von Daten im ETIAS-Zentralsystem durch Europol gemäß Artikel 53 zu bearbeiten;
k)
der breiten Öffentlichkeit gemäß Artikel 71 alle sachdienlichen Informationen für die Beantragung einer Reisegenehmigung zur Verfügung zu stellen;
l)
mit der Kommission in Bezug auf die Informationskampagne gemäß Artikel 72 zusammenzuarbeiten;
m)
Reisende, die Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antragsformulars hatten und die über ein Standardkontaktformular um Hilfe ersucht haben, schriftlich zu unterstützen; eine Auflistung mit häufig gestellten Fragen und Antworten darauf online zur Verfügung zu stellen;
n)
für Folgemaßnahmen im Hinblick auf gemeldeten Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu sorgen und der Kommission regelmäßig darüber zu berichten.

(3) Die ETIAS-Zentralstelle veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)
Statistiken betreffend

i)
die Anzahl der durch das ETIAS-Zentralsystem automatisch ausgestellten Reisegenehmigungen;
ii)
die Zahl der von der ETIAS-Zentralstelle geprüften Anträge;
iii)
die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten manuell bearbeiteten Anträge;
iv)
die Zahl der verweigerten Anträge je Drittland und den Grund für die Verweigerung;
v)
Angaben dazu, inwieweit die in Artikel 22 Absatz 6 und in den Artikeln 27, 30 und 32 genannten Fristen eingehalten wurden;

b)
allgemeine Informationen über die Arbeitsweise der ETIAS-Zentralstelle, ihre in diesem Artikel festgelegten Tätigkeiten und Informationen über aktuelle Tendenzen und Herausforderungen, die sich auf die Ausführung ihrer Aufgaben auswirken.

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres übermittelt.

(4) Die ETIAS-Zentralstelle erstattet der Kommission und eu-LISA regelmäßig Bericht über falsche Treffer gemäß Artikel 22 Absatz 4, die im Rahmen der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 erzielt wurden.

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