Artikel 8 VO (EU) 2018/1240

Nationale ETIAS-Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als nationale ETIAS-Stelle.

(2) Aufgabe der nationalen ETIAS-Stellen ist es

a)
— wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen und zu bescheiden;
b)
dafür zu sorgen, dass die gemäß Buchstabe a erledigten Aufgaben und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden;
c)
sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind;
d)
über die Erteilung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 44 zu entscheiden;
e)
für die Koordinierung mit anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol in Bezug auf Konsultationsersuchen gemäß den Artikeln 28 und 29 zu sorgen;
f)
den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 Absatz 3 zu befolgende Verfahren bereitzustellen;
g)
entsprechend den Artikeln 40 und 41 eine Reisegenehmigung zu annullieren und aufzuheben.

(3) Die Mitgliedstaaten statten die nationalen ETIAS-Stellen mit angemessenen Ressourcen aus, damit sie ihre Aufgaben unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen erfüllen können.

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