Artikel 9 VO (EU) 2018/1240

ETIAS-Überprüfungsausschuss

(1) In der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird ein ETIAS-Überprüfungsausschuss eingerichtet, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der nationalen ETIAS-Stellen, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol zusammen.

(2) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss wird zu folgenden Aspekten gehört:

a)
von der ETIAS-Zentralstelle zur Definition, Festlegung, Ex-ante-Bewertung, Anwendung, Ex-post-Beurteilung, Überarbeitung und Löschung der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33;
b)
von Mitgliedstaaten zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
c)
von Europol zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.

(3) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. Bei der Formulierung von Empfehlungen berücksichtigt der ETIAS-Überprüfungsausschuss die vom ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte abgegebenen Empfehlungen.

(4) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

(5) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss kann das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte zu spezifischen Fragen in Bezug auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung hören.

(6) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.

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