Artikel 10 VO (EU) 2018/1240

ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte

(1) Es wird ein unabhängiges ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte mit einer Beratungs- und Beurteilungsfunktion eingerichtet. Unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und ihrer Unabhängigkeit ist es zusammengesetzt aus dem Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Konsultationsforums für Grundrechte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Verordnung (EU) 2016/679 und einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(2) Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt regelmäßig Beurteilungen vor und gibt Empfehlungen an den ETIAS-Überprüfungsausschuss über die Auswirkungen der Bearbeitung von Anträgen und der Anwendung des Artikels 33 auf die Grundrechte, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten und die Nichtdiskriminierung.

Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte unterstützt den ETIAS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen zu den Grundrechten, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten und die Nichtdiskriminierung, konsultiert.

Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e genannten Überprüfungen.

(3) Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Seine Sitzungen finden in den Räumlichkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache statt. Das Sekretariat für seine Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.

(4) Die Mitglieder des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte werden zur Teilnahme an den Sitzungen des ETIAS-Überprüfungsausschusses in beratender Funktion eingeladen. Die Mitglieder des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte erhalten Zugriff auf die Informationen und Dossiers des ETIAS-Überprüfungsausschusses.

(5) Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt einen jährlichen Bericht. Der Bericht soll der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

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