Artikel 11 VO (EU) 2018/1240

Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

(1) Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits wird hergestellt, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden können, und beruht ab dem in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Datum auf dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP).

(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das VIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c und d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geburtsland;
g)
Geschlecht;
h)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
i)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
j)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das EES anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geschlecht;
f)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
g)
sonstige Namen (Aliasname(n));
h)
Künstlername(n);
i)
gebräuchliche(r) Name(n);
j)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
k)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(4) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
m)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

(5) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d und Buchstabe m Ziffer i und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
m)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

(6) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das ECRIS-TCN anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
ea)
Geburtsland;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(7) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, Europol-Daten anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m und in Artikel 17 Absatz 8 genannten Daten abzufragen.

(8) Werden bei den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 Treffer ermittelt, so gewährt das ESP der ETIAS-Zentralstelle vorübergehend lesenden Zugriff auf diese Ergebnisse der automatisierten Überprüfungen. Im Falle der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 wird dieser Zugang im Antragsdatensatz bis zum Abschluss der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 gewährt. Stimmen die bereitgestellten Daten mit denen des Antragstellers überein oder bestehen nach den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 weiterhin Zweifel, so wird die eindeutige Kennnummer des Datensatzes in dem abgefragten EU-Informationssystem der Daten, die den Treffer ergeben haben, im Antragsdatensatz gespeichert.

Wird bei den automatisierten Überprüfungen ein Treffer gemäß Artikel 20 ermittelt, so erhalten die automatisierten Überprüfungen die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.

(9) Ein Treffer ergibt sich, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme übereinstimmen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme mit einem Antragsdatensatz festzulegen.

(10) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Bestimmungen für die Anwendung des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Datenspeicherung fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Für die Zwecke der Artikel 25 Absatz 2, 28 Absatz 8 und 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den Antragsdatensatz der Ursprung der Daten durch folgende Daten angegeben:

a)
die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen;
b)
die Datenquelle, d. h. das andere EU-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, oder die Europol-Daten, je nachdem, was zutrifft;
c)
die Kennnummer in dem abgefragten EU-Informationssystem des Datensatzes, der den Treffer ergeben hat, und der Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat; sowie,
d)
sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten eingegeben wurden.

Die ETIAS-Zentralstelle darf nur auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zugreifen und sie einsehen, wenn das ETIAS-Zentralsystem den zuständigen Mitgliedstaat nicht ermitteln kann.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

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