Artikel 11b VO (EU) 2018/1240
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES
Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Ablaufdatums der ETIAS-Reisegenehmigung, und die entsprechende Anlage oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der vorliegenden Verordnung.
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