Artikel 11c VO (EU) 2018/1240

Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers

(1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung ihrer Reisegenehmigungen beantragen, nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mittels eines automatisierten Verfahrens unter Rückgriff auf den sicheren Kommunikationskanal gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da.

(2) Lässt das Ergebnis der Überprüfung im EES-Zentralsystem gemäß Absatz 1 darauf schließen, dass sich die Person nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, tritt die beantragte Aufhebung unmittelbar in Kraft.

(3) Lässt das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darauf schließen, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so gilt Artikel 41 Absatz 8. Das EES-Zentralsystem registriert, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wurde, dem zufolge die Person, die die Aufhebung der Reisegenehmigung beantragt hat, aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.

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