Artikel 73 VO (EU) 2018/1240

Aufgaben von eu-LISA in der Gestaltungs- und Entwicklungsphase

(1) Das ETIAS-Zentralsystem wird von eu-LISA an deren technischen Standorten gehostet und bietet die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 74 Absatz 1.

(2) Die Infrastrukturen zur Unterstützung der öffentlichen Website, der App für Mobilgeräte, des E-Mail-Dienstes, des Dienstes für sichere Konten, des Überprüfungsinstruments für Antragsteller, des Einwilligungsinstruments für Antragsteller, des Bewertungsinstruments für die ETIAS-Überwachungsliste, des Zugangs für Beförderungsunternehmen, des Web-Dienstes, der Software für die Antragsbearbeitung, des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817, soweit dieser Daten enthält, die gemäß Artikel 84 der vorliegenden Verordnung aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufen wurden und der technischen Lösungen gemäß Artikel 92 Absatz 8 werden an den Standorten von eu-LISA oder der Kommission untergebracht. Sie werden geografisch so verteilt, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 74 Absatz 1 bieten. Die ETIAS-Überwachungsliste wird an einem Standort von eu-LISA untergebracht.

(3) eu-LISA ist für die technische Entwicklung des ETIAS-Informationssystems sowie für alle technischen Entwicklungen, die für die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den in Artikel 11 genannten EU-Informationssystemen erforderlich sind, sowie für die Ermöglichung der Abfrage der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken verantwortlich.

eu-LISA konzipiert die physische Systemarchitektur einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie ihrer technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklungen und die einheitlichen nationalen Schnittstellen. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat von eu-LISA vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Kommission genehmigt. Außerdem nimmt eu-LISA etwaige Anpassungen an das EES, das SIS, Eurodac oder das VIS vor, die infolge der Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlich werden.

eu-LISA entwickelt und implementiert das ETIAS-Zentralsystem einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur sowie den sicheren Kommunikationskanal für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Annahme — durch die Kommission —

a)
der in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 31, Artikel 35 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 5, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen und
b)
der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem und des Zugangs für Beförderungsunternehmer erforderlich sind, insbesondere der Durchführungsrechtsakte für

i)
den Datenzugang gemäß den Artikeln 22 bis 29 und 33 bis 53,
ii)
die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55,
iii)
die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß den Artikeln 45 und 69,
iv)
die Festlegung der Leistungsanforderungen,
v)
die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53.

Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination. Diesbezüglich ist es auch Aufgabe von eu-LISA,

a)
eine Bewertung des Risikos für die Sicherheit durchzuführen;
b)
die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen während des gesamten Zyklus der Entwicklung des ETIAS zu befolgen und
c)
eine Bewertung des Risikos für die Sicherheit hinsichtlich der Interoperabilität von ETIAS mit den EU-Informationssystemen und den Europol-Daten im Sinne des Artikels 11 durchzuführen.

(4) Während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sechs Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannt werden, der Vorsitzende der EES-ETIAS-Beratergruppe nach Artikel 91, ein Vertreter von eu-LISA, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, und ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten, und die sich am ETIAS beteiligen werden. Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig und mindestens dreimal pro Quartal zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über die Fortschritte des Projekts vor. Er hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.

(5) Der Verwaltungsrat von eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:

a)
der Vorsitz,
b)
die Sitzungsorte,
c)
die Vorbereitung von Sitzungen,
d)
die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
e)
Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.

Den Vorsitz übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.

Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von eu-LISA erstattet. Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA gilt entsprechend. Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.

Die EES-ETIAS-Beratergruppe tritt regelmäßig bis zur Inbetriebnahme des ETIAS zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung des Programmverwaltungsrats bei seinen Aufgaben bereit und überwacht den Sachstand in den Mitgliedstaaten.

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