Artikel 74 VO (EU) 2018/1240

Aufgaben von eu-LISA nach der Inbetriebnahme des ETIAS

(1) Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des ETIAS-Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. Außerdem ist die Agentur für technische Prüfungen zuständig, die zur Erstellung und Aktualisierung der ETIAS-Überprüfungsregeln erforderlich sind. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, das Überprüfungsinstrument für Antragsteller, das Einwilligungsinstrument für Antragsteller, das Bewertungsinstrument für die ETIAS-Überwachungsliste, den Zugang für Beförderungsunternehmen, den Web-Dienst und die Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

Die technische Verwaltung des ETIAS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das ETIAS-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, damit das System mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeiten bei Abfragen des ETIAS-Zentralsystems gemäß den technischen Spezifikationen betrifft.

(2) Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten an, die mit im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

(3) Arbeitet die Agentur bei Aufgaben mit Bezug auf das ETIAS mit externen Auftragnehmern zusammen, überwacht sie deren Tätigkeiten genau, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Sicherheit, der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu gewährleisten.

(4) eu-LISA nimmt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulung zur technischen Nutzung des ETIAS-Informationssystems wahr.

(5) eu-LISA entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im ETIAS-Zentralsystem und erstattet den Mitgliedstaaten und der ETIAS-Zentralstelle regelmäßig Bericht. eu-LISA berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig über die festgestellten Probleme. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten diesen Mechanismus, die Verfahren und die angemessenen Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität fest und entwickelt sie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 festgelegt und entwickelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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