Artikel 75 VO (EU) 2018/1240
Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(1) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist zuständig für
- a)
- die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle und die Einhaltung der Bedingungen für die sichere Verwaltung der ETIAS-Daten,
- b)
- die automatische Antragsbearbeitung und
- c)
- die ETIAS-Überprüfungsregeln.
(2) Die Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheitsvorschriften und die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten. Sie nehmen auch an einer von eu-LISA angebotenen Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.
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