Artikel 75 VO (EU) 2018/1240

Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

(1) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist zuständig für

a)
die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle und die Einhaltung der Bedingungen für die sichere Verwaltung der ETIAS-Daten,
b)
die automatische Antragsbearbeitung und
c)
die ETIAS-Überprüfungsregeln.

(2) Die Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheitsvorschriften und die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten. Sie nehmen auch an einer von eu-LISA angebotenen Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.

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