Artikel 76 VO (EU) 2018/1240

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für

a)
die Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
b)
den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Instandhaltung der nationalen ETIAS-Stellen zur manuellen Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung, bei denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, gemäß Artikel 26,
c)
die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten,
d)
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von gebührend ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum ETIAS-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres Profils,
e)
die Einrichtung und den Betrieb der nationalen ETIAS-Stellen,
f)
die Aufnahme von Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in die ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 und
g)
die Gewährleistung, dass alle ihre Behörden mit Zugangsberechtigung zum ETIAS-Informationssystem die Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung dieser Verordnung sowie zur Wahrung der Grundrechte und der Datensicherheit erforderlich sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems an den Außengrenzen.

(3) Die Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheitsvorschriften und die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Informationssystem gespeicherte Daten zu verarbeiten.

Sie nehmen auch an von eu-LISA angebotenen Schulungen über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.

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