Artikel 76 VO (EU) 2018/1240
Aufgaben der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
- a)
- die Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
- b)
- den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Instandhaltung der nationalen ETIAS-Stellen zur manuellen Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung, bei denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, gemäß Artikel 26,
- c)
- die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten,
- d)
- die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von gebührend ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum ETIAS-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres Profils,
- e)
- die Einrichtung und den Betrieb der nationalen ETIAS-Stellen,
- f)
- die Aufnahme von Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in die ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 und
- g)
- die Gewährleistung, dass alle ihre Behörden mit Zugangsberechtigung zum ETIAS-Informationssystem die Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung dieser Verordnung sowie zur Wahrung der Grundrechte und der Datensicherheit erforderlich sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems an den Außengrenzen.
(3) Die Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheitsvorschriften und die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Informationssystem gespeicherte Daten zu verarbeiten.
Sie nehmen auch an von eu-LISA angebotenen Schulungen über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.
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