Artikel 77 VO (EU) 2018/1240

Aufgaben von Europol

(1) Europol verarbeitet Datenabfragen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4. Es passt sein Informationssystem entsprechend an.

(2) Die Pflichten und Aufgaben von Europol in Bezug auf die ETIAS-Überwachungsliste sind in Artikel 35 Absätze 1 und 3 bis 6 niedergelegt.

(3) Europol gibt begründete Stellungnahmen zu Anträgen auf Datenabfragen nach Artikel 29 ab.

(4) Gemäß Artikel 34 Absatz 2 ist Europol dafür zuständig, die Daten im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten, die es erhalten hat, in die ETIAS-Überwachungsliste aufzunehmen.

(5) Bevor Europol-Bedienstete ermächtigt werden, die in den Artikeln 34 und 35 genannten Aufgaben auszuführen, erhalten sie eine angemessene Schulung über Datensicherheit und Grundrechte, insbesondere über den Datenschutz. Sie nehmen auch an einer von eu-LISA angebotenen Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.

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