Artikel 88 VO (EU) 2018/1240

Aufnahme des Betriebs

(1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das ETIAS seinen Betrieb aufzunehmen hat, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Kraft getreten;
b)
die Verordnung, durch die eu-LISA mit dem Betriebsmanagement des ETIAS betraut wird, ist in Kraft getreten;
c)
die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die in Artikel 20 Absatz 2 genannten EU-Informationssysteme, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die ETIAS-Zentralstelle Zugang zu diesen Datenbanken hat, sind in Kraft getreten;
d)
die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;
e)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des ETIAS festgestellt;
f)
eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung der in Artikel 17 genannten Daten und für ihre Übermittlung an das ETIAS-Zentralsystem validiert und der Kommission mitgeteilt;
g)
die Mitgliedstaaten und die ETIAS-Zentralstelle haben der Kommission die Daten in Bezug auf die in Artikel 87 Absätze 1 und 3 genannten Behörden mitgeteilt.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Test des ETIAS wird von eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ETIAS-Zentralstelle durchgeführt.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1 Buchstabe e durchgeführten Tests.

(4) Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Die Mitgliedstaaten und die ETIAS-Zentralstelle beginnen mit der Nutzung des ETIAS ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.

(6) Die Interoperabilität gemäß Artikel 11 mit dem ECRIS-TCN beginnt, wenn der CIR den Betrieb aufnimmt. Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon auf, ob die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.

(7) Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon, ob eine Abfrage der Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 12 möglich ist, auf.

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