Artikel 87 VO (EU) 2018/1240

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 57 zu betrachten ist.

(2) Die ETIAS-Zentralstelle und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden nach Artikel 13 mit, die Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben.

Drei Monate, nachdem das ETIAS gemäß Artikel 88 seinen Betrieb aufgenommen hat, veröffentlicht eu-LISA eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union. Ferner melden die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich jegliche Änderung dieser Behörden. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. eu-LISA unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 50 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.

(4) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e mit.

Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen der Informationen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung. Die Kommission unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der die Informationen bereitgestellt werden.

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