Artikel 86 VO (EU) 2018/1240

Einnahmen

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dar. Sie werden für die Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS zugewiesen. Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen werden dem Unionshaushalt zugewiesen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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