Artikel 85 VO (EU) 2018/1240
Kosten
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle und der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
eu-LISA muss dem Risiko eines Kostenanstiegs besondere Beachtung schenken und für eine ausreichende Überwachung der Auftragnehmer sorgen.
(2) Die Kosten für den Betrieb des ETIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Dazu gehören auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS-Informationssystems, einschließlich der einheitlichen nationalen Schnittstelle, die Betriebskosten der ETIAS-Zentralstelle und die Kosten für Mitarbeiter und technische Ausrüstung (Hardware und Software), die für die Erfüllung der Aufgaben der nationalen ETIAS-Stellen erforderlich sind, und die Kosten für Übersetzungen gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 8.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:
- a)
- Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros);
- b)
- Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),
- c)
- Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),
- d)
- Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.
(3) Die Kosten für den Betrieb des ETIAS beinhalten auch die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS. Der Gesamtbetrag dieser finanziellen Unterstützung beläuft sich für das erste Betriebsjahr auf höchstens 15 Mio. EUR, für das zweite Betriebsjahr auf höchstens 25 Mio. EUR und für jedes folgende Betriebsjahr auf höchstens 50 Mio. EUR. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur genaueren Definition dieser finanziellen Unterstützung.
(4) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, eu-LISA und Europol erhalten zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen, die zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Die Mittel, die aus dem in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Rahmenbetrag zur Deckung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels aufgeführten Kosten der Umsetzung dieser Verordnung zu mobilisieren sind, werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung für die eu-LISA und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entstandenen Kosten und im Wege der geteilten Mittelverwaltung für die den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten verwendet.
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