Artikel 84 VO (EU) 2018/1240

Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

(1) Das gebührend ermächtigte Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der ETIAS-Zentralstelle darf ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken und im Einklang mit den in Artikel 14 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung folgende Daten abfragen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist:

a)
Stand des Antragsverfahrens;
b)
Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Geburtsjahr des Antragstellers;
c)
Wohnsitzland;
d)
Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
e)
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe);
f)
Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Landes;
g)
Art der Reisegenehmigung sowie — bei Reisegenehmigungen mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 — Name des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der beziehungsweise die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt hat/haben;
h)
Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung und
i)
Gründe für die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken. Nach Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und die Erstellung von Analyseberichten den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, die Umsetzung der ETIAS-Überprüfungsregeln im Sinne des Artikels 33 zu unterstützen, die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung sowie hoher Epidemierisiken zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern und die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu unterstützen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

(3) Die von eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des ETIAS-Informationssystems eingeführten Verfahren gemäß Artikel 92 Absatz 1 müssen unter anderem die Erstellung regelmäßiger Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung ermöglichen.

(4) eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das ETIAS-Informationssystem, in denen insbesondere die Zahl und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde (einschließlich der Gründe für die Verweigerung), sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, ausgewiesen sind.

Die täglichen Statistiken werden in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.

(5) Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.

(6) Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

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