Artikel 83 VO (EU) 2018/1240
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
(1) Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum an dem ETIAS den Betrieb aufnimmt ist die Nutzung des ETIAS fakultativ, und die Pflicht, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Kommission kann diesen Zeitraum durch Annahme eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 89 um bis zu sechs weitere Monate verlängern, wobei eine solche Verlängerung einmal erneuert werden kann.
(2) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums unterrichten die Mitgliedstaaten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Merkblatt an diese Kategorie von Reisenden. Das Merkblatt wird auch in den Konsulaten der Mitgliedstaaten in den Ländern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zur Verfügung gestellt.
(3) Nach Ablauf des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraums gilt eine Schonfrist von sechs Monaten. Während dieser Schonfrist gilt die Pflicht, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Während der Schonfrist erlauben die Grenzbehörden den der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Außengrenzen zu überschreiten, sofern diese Drittstaatsangehörigen alle übrigen Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die Außengrenzen der Mitgliedstaaten erstmals seit Ende des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraums überschreiten. Die Grenzbehörden unterrichten diese Drittstaatsangehörigen darüber, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzbehörden an diese Reisenden ein gemeinsames Merkblatt, in dem diese darüber informiert werden, dass ihnen das Überschreiten der Außengrenzen ausnahmsweise gestattet wird, obwohl sie die Verpflichtung, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, nicht erfüllen, und in dem diese Verpflichtung erläutert wird. Die Kommission kann diesen Zeitraum durch Annahme eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 89 um bis zu sechs weitere Monate verlängern.
Während der Schonfrist werden Einreisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die das EES noch nicht anwenden, nicht berücksichtigt.
(4) Die Kommission arbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten die beiden gemeinsamen Merkblätter gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aus, die mindestens die in Artikel 71 genannten Angaben enthalten. Die Merkblätter sind klar und einfach zu gestalten und müssen in mindestens einer der Amtssprachen aller Staaten erhältlich sein, deren Angehörige in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
(5) Im Übergangszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird das ETIAS-Informationssystem die Abfragen von Beförderungsunternehmern gemäß Artikel 45 Absatz 2 mit der Antwort „OK” beantworten. Während der Schonfrist nach Absatz 3 dieses Artikels wird bei der Antwort des ETIAS-Informationssystems auf die Abfrage von Beförderungsunternehmern berücksichtigt, ob der Drittstaatsangehörige die Außengrenzen der Mitgliedstaaten zum ersten Mal seit Ablauf des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraums überschreitet.
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