Artikel 95 VO (EU) 2018/1240

Finanzieller Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind

Auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Assoziierungsabkommens werden Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der Staaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, getroffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.