Artikel 96 VO (EU) 2018/1240

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Mit Ausnahme der Artikel 6, 11, 12, 33, 34, 35, 59, 71, 72, 73, der Artikel 75, bis 79, der Artikel 82, 85, 87, 89, 90, 91, des Artikels 92 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 93 und 95 und der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d, die ab dem 9. Oktober 2018 gelten, gilt diese Verordnung ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 bestimmten Zeitpunkt.

Artikel 11b gilt ab dem 3. August 2021.

Die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac gelten ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

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