Artikel 1 VO (EU) 2018/1241
Änderung der Verordnung (EU) 2016/794
Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert
- a)
-
die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- n)
- Verwaltung der ETIAS-Überwachungsliste nach den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- o)
- Aufnahme der von Europol gewonnenen Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in die ETIAS-Überwachungsliste, unbeschadet der Bedingungen, die die internationale Zusammenarbeit von Europol regeln;
- p)
- Abgabe einer Stellungnahme im Anschluss an ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1240.
- b)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Zum Zwecke der Ausführung der in Unterabsatz 1 Buchstabe n dieses Absatzes genannten Aufgaben verabschiedet der Verwaltungsrat nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Verfahren.”
- 2.
-
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 21
Zugang von Eurojust, des OLAF und — ausschließlich zu ETIAS-spezifischen Zwecken — der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu von Europol gespeicherten Informationen
- b)
-
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer Befugnisse und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1240 indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j dieser Verordnung übermittelten Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Mitgliedstaats, der Unionseinrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, bleiben davon unberührt.
Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das ETIAS beziehenden Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache erforderlich sind.
Die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).;
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