Artikel 2 VO (EU) 2018/1241

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Datum.

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