Artikel 2 VO (EU) 2018/1241
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Datum.
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